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Merkblatt Kurzzeitkennzeichen

Informationen nach § 16 FZV

  • Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
  • Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA, GTÜ), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten (z.B. beim Kauf eines stillgelegten Fahrzeuges) verwendet werden.
  • Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
  • Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
  • Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
  • Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.

Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötig:

  1. Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV (für Kurzzeitkennzeichen)
  2. Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, oder
  3. Pass mit Meldebestätigung
  4. Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten

Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV. Die Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den Kfz-Zulassungsstelle betragen z.Z.10,50 € . Die Kosten für die Schilder trägt der Antragsteller.

Weiterführende Informationen und Merkblätter zu diesem Thema:

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