Autos werden in Sachsen-Anhalt künftig nur noch dann neu zugelassen, wenn ihre Besitzer den Behörden erlauben, die fälligen Steuern vom Konto einzuziehen. Ab morgen greift ein entsprechendes Gesetz. Zu beachten gibt es ab 1. April auch Einschränkungen bei der Auswahl von Kindersitzen.
Ende 2006 hatten nach Regierungsangaben 33 000 Autobesitzer in Sachsen-Anhalt ihre Steuern nicht entrichtet, wodurch der Landeskasse 6, 6 Millionen Euro fehlten. Daraufhin beschloss der Landtag im Dezember, dass ab 1. April 2008 nur noch Fahrzeuge zugelassen werden, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer vorliegt. Wie das Finanzministerium des Landes mitteilte, darf darüber hinaus die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, auch keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei den Finanzämtern des Landes haben. Stellt die Behörde bei ihrer automatischen Rückstandsprüfung Kraftfahrzeugsteuerschulden von mehr als zehn Euro fest, halten die Beamten die Zulassung solange zurück, bis die offenen Rechnungen beglichen wurden.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So kann die Zulassungsstelle auf die Einzugsermächtigung verzichten, wenn das zuzulassende Fahrzeug unbefristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist oder der künftige Halter über die Bescheinigung vom Finanzamt verfügt, die ihn als Härtefall ausweist.
Beauftragt der Fahrzeughalter einen Dritten – zum Beispiel Zulassungsdienst des Kfz-Händlers oder den Ehepartner – mit der Anmeldung, muss der Bevollmächtigte ab 1. April folgende Papiere bei sich haben :
Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer
- Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
- Die Formulare können Verbraucher aus dem Internet herunterladen. Sie liegen zudem bei den Finanzämtern und Zulassungsstellen aus (www.asp.sachsen-anhalt.de).
Sicherheitsnorm für Kindersitze
Zu beachten ist ab April außerdem, dass Kindersitze mit der Prüfnorm ECE 44 / 01 und 44 / 02 europaweit nicht mehr verwendet werden dürfen. Diese Modelle sind zum Teil über 13 Jahre alt und erfüllen nicht mehr die heutigen Sicherheitsstandards. Bei Missachtung dieser Vorschrift droht ein Bußgeld von 30 Euro. Erlaubt sind nur Kindersitze, die ein offizielles Prüfsiegel mit der gültigen Norm ECE R 44 / 03 oder 44 / 04 aufweisen.
Zu erkennen ist die Gültigkeit an der Prüfnummer, die unterhalb des Buchstabens ” E ” steht. Dieser ist schwarz umkreist. Nur wenn die Nummer mit 03 oder 04 beginnt, erfüllt der Kindersitz die gesetzlichen Standards und darf weiterverwendet werden. Das Prüfsiegel befi ndet sich je nach Modell als Aufkleber am Sitzkörper, teilweise ist es auf den Sitzbezug genäht.
[Quelle: www.volksstimme.de/vsm/ratgeber]