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Artikel mit ‘Fahrzeug’ getagged

Bei Rückstand keine Zulassung

Freitag, 02. Mai 2008

Die Kfz-Zulassungsbehörden im Kreis Waiblingen werden ab dem 5. Mai die Zulassung von Fahrzeugen verweigern, wenn der Halter dem Kreis mehr als 10 Euro an Gebühren aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Verkehrsdezernent Michael Hagmann: „Die Zahlungsmoral bei der Inanspruchnahme behördlicher Leistungen lässt inzwischen sehr zu wünschen übrig. Die nun mögliche Verweigerung der Kfz-Zulassung bei rückständigen Gebühren gibt uns ein wirksames Druckmittel in die Hand, die dem Landkreis zustehenden Gebühren zu vereinnahmen. Es ist nicht einzusehen, dass der Steuerzahler für säumige Gebührenschuldner aufkommen muss.“ Die Außenstände aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen belaufen sich insgesamt auf rund 700000 Euro und setzen sich hauptsächlich aus säumigen Gebühren und Zwangsgeldern der Fahrzeugzwangsstilllegungen zusammen. Tests lassen erwarten, dass künftig durchschnittlich zwei bis drei Zulassungen pro Tag abgewiesen oder erst nach Begleichung der Gebührenrückstände vorgenommen werden. Voraussichtlich noch in diesem Jahr ist auch mit der Einführung der Zulassungsverweigerung bei rückständiger Kfz-Steuer zu rechnen.

[Quelle: www.bkz-online.de]

Sicher in den Sommer – Wissenswertes für eine optimale Kfz-Versicherung

Montag, 28. April 2008

Viele Fahrzeuge wechseln im Frühjahr die Besitzer. So mancher Fahrfreudige rüstet sich und seinen potenziellen Erst- oder Zweitwagen für die sonnige Jahreszeit. Doch ganz gleich, ob Saisonwagen hergerichtet werden oder Neuanschaffungen auf dem Plan stehen, versicherungstechnisch gibt es, vor allem in diesem Jahr, einiges zu beachten. Denn eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich unumgänglich.

Die wohl wichtigste Änderung in Sachen Kfz-Versicherung betrifft die neue Einstufung der Typenklassen, die zum 1. Januar 2008 eingeführt wurde. Die Typenklassenbemessung, die für die Prämienhöhe eines Fahrzeugs notwendig ist, schließt seitdem Merkmale wie „Nutzeralter“, „Fahrzeugalter bei Erwerb“, „Wohneigentum“ und „Nutzkreis“ mit ein. Vor 2008 wurden solche Merkmale getrennt von der Typklasse berücksichtigt. Grundsätzlich kann man also davon ausgehen, dass die Versicherungsprämie eines Fahranfängers, der sich nur ein älteres Gebrauchtfahrzeug leisten kann, nicht über eine Garage verfügt und seinen Neuerwerb hin und wieder aus der Hand gibt, eine vergleichsweise hohe Prämie zahlen muss. Im umgekehrten Fall muss beispielsweise ein Fahrzeughalter mit Mitte 60, der sein neues Auto stets in der eigenen Garage parkt und es selten an andere Fahrer verleiht, mit einer niedrigeren Prämie rechnen. Verbraucherschützer äußerten sich bereits im November vergangenen Jahres über mögliche Prämienunterschiede der verschiedenen Versicherungsanbieter. Rund 125 Angebote von 84 Versicherern wurden vor kurzem von Stiftung Warentest verglichen. Grundlage hierfür waren, wie jedes Jahr, die Schadensstatistiken, denen die Typenklassen angeglichen werden. Deutlich wurde dabei vor allem, dass ein möglicher Wechsel und ein Tarifvergleich besonders angezeigt sind, und dass sich ein unabhängiger Vergleich der Angebote immer lohnt.
Einen unabhängigen Vergleich bietet Ihnen unser Verbraucherportal Tarifchecks.de.
Vor allem Verbraucher, die den Kauf eines neuen Wagens erwägen, sollten auf diese Typenklassenbestimmungen achten. Doch auch Kfz-Besitzer, die über einen Fahrzeugwechsel nachdenken, haben gerade in diesem Jahr durchaus gute Karten. Denn das Sonderkündigungsrecht greift auch bei Beitragserhöhungen oder bei einem Fahrzeugwechsel. Üblicherweise können Kfz-Versicherungen zum 30. November oder zum 1. Januar des neuen Jahres gekündigt werden.

Hoch aktuell ist auch die Debatte um die neu gestaltete Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt), die für ältere Kraftfahrzeuge der Abgasnormen Euro2 und 3 vermutlich ab dem 1. September eine deutliche Erhöhung der Kfz-Steuer nach sich ziehen wird. Laut „Bild-Zeitung“ sollen von dieser Erhöhung rund 16 Mio. Fahrzeughalter betroffen sein, deren Autos einen hohen Kohlendioxid-Ausstoß produzieren.

Eine weitere Neuerung betrifft die Einführung elektronischer Deckungskarten für das Um- und Anmeldeverfahren von Fahrzeugen, die das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung garantieren. Die neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) wurde zum ersten März in zahlreichen Zulassungsstellen etabliert und soll die bisherige Deckungskarte bis zum Ende dieses Jahres ablösen. Mit diesem Verfahren, bei dem Verbraucher lediglich eine siebenstellige Code-Nummer (VB-Nummer) erhalten, wird das Um- und Anmeldeverfahren beschleunigt.

Da sich die Beiträge einer Kfz-Versicherung aus den Einzelbeträgen der jeweilig gewählten und kombinierten Zusatzleistungen zusammensetzen, sollten die Bausteine, also Haftpflicht-, Kasko- und Insassenunfallversicherung sowie Autoschutzbrief individuell bestimmt und angepasst werden. Auch bei Saisonkennzeichen im Sommer gibt es verschiedene Berechnungsgrundlagen der Prämien. Einige Versicherer veranschlagen einen Kurzzeittarif, der beispielsweise sechs Monaten des Jahres eine Versicherungsprämie kalkuliert, die wiederum etwa 75 Prozent einer Jahrespolice ausmachen. Andere Versicherer berechnen die tatsächlich genutzten Tage der Saison. Es bleibt also letztlich eine Frage des Vergleichs. Denn die Vielfalt der Angebote verspricht enorme Ersparnisse.

[Quelle: www.offenes-presseportal.de/auto_verkehr]

Kfz-Zulassung künftig nur noch mit einer Einzugsermächtigung

Mittwoch, 09. April 2008

Autos werden in Sachsen-Anhalt künftig nur noch dann neu zugelassen, wenn ihre Besitzer den Behörden erlauben, die fälligen Steuern vom Konto einzuziehen. Ab morgen greift ein entsprechendes Gesetz. Zu beachten gibt es ab 1. April auch Einschränkungen bei der Auswahl von Kindersitzen.

Ende 2006 hatten nach Regierungsangaben 33 000 Autobesitzer in Sachsen-Anhalt ihre Steuern nicht entrichtet, wodurch der Landeskasse 6, 6 Millionen Euro fehlten. Daraufhin beschloss der Landtag im Dezember, dass ab 1. April 2008 nur noch Fahrzeuge zugelassen werden, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer vorliegt. Wie das Finanzministerium des Landes mitteilte, darf darüber hinaus die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, auch keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei den Finanzämtern des Landes haben. Stellt die Behörde bei ihrer automatischen Rückstandsprüfung Kraftfahrzeugsteuerschulden von mehr als zehn Euro fest, halten die Beamten die Zulassung solange zurück, bis die offenen Rechnungen beglichen wurden.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So kann die Zulassungsstelle auf die Einzugsermächtigung verzichten, wenn das zuzulassende Fahrzeug unbefristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist oder der künftige Halter über die Bescheinigung vom Finanzamt verfügt, die ihn als Härtefall ausweist.

Beauftragt der Fahrzeughalter einen Dritten – zum Beispiel Zulassungsdienst des Kfz-Händlers oder den Ehepartner – mit der Anmeldung, muss der Bevollmächtigte ab 1. April folgende Papiere bei sich haben :

Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs

- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer

- Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.

- Die Formulare können Verbraucher aus dem Internet herunterladen. Sie liegen zudem bei den Finanzämtern und Zulassungsstellen aus (www.asp.sachsen-anhalt.de).

Sicherheitsnorm für Kindersitze

Zu beachten ist ab April außerdem, dass Kindersitze mit der Prüfnorm ECE 44 / 01 und 44 / 02 europaweit nicht mehr verwendet werden dürfen. Diese Modelle sind zum Teil über 13 Jahre alt und erfüllen nicht mehr die heutigen Sicherheitsstandards. Bei Missachtung dieser Vorschrift droht ein Bußgeld von 30 Euro. Erlaubt sind nur Kindersitze, die ein offizielles Prüfsiegel mit der gültigen Norm ECE R 44 / 03 oder 44 / 04 aufweisen.

Zu erkennen ist die Gültigkeit an der Prüfnummer, die unterhalb des Buchstabens ” E ” steht. Dieser ist schwarz umkreist. Nur wenn die Nummer mit 03 oder 04 beginnt, erfüllt der Kindersitz die gesetzlichen Standards und darf weiterverwendet werden. Das Prüfsiegel befi ndet sich je nach Modell als Aufkleber am Sitzkörper, teilweise ist es auf den Sitzbezug genäht.

[Quelle: www.volksstimme.de/vsm/ratgeber]

Was Sie wissen müssen

Sonntag, 06. April 2008

Wer ein Auto aus den USA importieren will, muss mit einigen Vorschriften und Kosten rechnen.

Allein der Containertransport über den Atlantik kostet 800 bis 1200 Euro, dazu kommen rund 200 bis 400 Euro für den Spediteur, der das Fahrzeug vom Hafen vor die Haustür bringt (alternativ dazu Selbstabholung mit Kurzkennzeichen). Wenn das Auto älter als 30 Jahre ist, werden 6 Prozent des Kaufpreises als Einfuhrumsatzsteuer fällig. Teurer wird es bei jüngeren Autos: 10 Prozent Zoll und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer. Je nach Modell muss man zwischen 1000 und 2500 Euro an Umrüstungskosten rechnen, um die TÜV-Plakette zu bekommen. Die behördlichen Bescheinigungen, ein neuer Kfz-Brief sowie die Zulassung schlagen noch einmal mit 250 Euro zu Buche. Man benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Sie besagt, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist oder ob bereits ein deutscher Fahrzeugbrief existiert. Im Kaufvertrag müssen Fahrgestellnummer, Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp, Baujahr und Namen von Käufer und Verkäufer enthalten sein.

[Quelle: www.bild.de/BILD/auto/bams]

Fragen und Antworten zur elektronischen Versicherungsbestätigung

Samstag, 05. April 2008

Wer heute sein Fahrzeug zulassen will, benötigt meist viel Zeit und Geduld. Dies wird sich mit der Einführung der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung ändern. Ab dem 1. März 2008 bekommt die Versicherungskarte aus Papier, auch Doppelkarte genannt, digitale Konkurrenz. Anlass für die Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die am 1. März 2007 in Kraft getreten ist. Die neue Verordnung schreibt vor, den Daten- und Informationsaustausch zwischen Versicherern, Kraftfahrt-Bundesamt und den regionalen Zulassungsbehörden vollständig elektronisch abzuwickeln.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Verfahren.
Wie Euroauto Versicherung den Bestell- und Lieferprozess ab März 2008 aus diesem Grund umstellt, lesen Sie bitte HIER.

1. Wie funktioniert das neue Verfahren?

In der Praxis funktioniert das Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Verfahren) so: Der Versicherer händigt dem Kunden keine Papier-Versicherungsbestätigung mehr aus, sondern stellt für ihn eine elektronische Versicherungsbestätigung in einer zentralen Datenbank bereit. Die Zulassungsbehörden haben Zugriff auf diese Datenbank und können die elektronische Versicherungsbestätigung von dort abrufen. Damit die elektronische Versicherungsbestätigung und der Kunde zueinanderfinden, erhält der Kunde vom Versicherer eine Versicherungsbestätigungsnummer, die sogenannte VB-Nummer. Sie dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsbehörde sichtbar zu machen.

Bei der Anmeldung seines Fahrzeugs muss der Kunde keine Versicherungsbestätigung mehr vorzeigen, sondern nur noch seine VB-Nummer nennen. Der Zulassungsstellenmitarbeiter überprüft dann mit ihrer Hilfe online, ob für den Kunden eine gültige Versicherungsbestätigung hinterlegt wurde. Ist dies der Fall, kann das Fahrzeug zugelassen werden.

2. Wie sieht eine VB-Nummer aus?

Die zukünftige VB-Nummer wird eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination wie etwa „H7FX5A3“ sein, die bei der Fahrzeuganmeldung vorgelegt wird. Über diese VB-Nummer können die Mitarbeiter in der Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten direkt einsehen, statt sie wie bislang aufnehmen zu müssen. Künftig kann online geprüft werden, ob eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.

3. Wie komme ich an eine VB-Nummer und welche Vorteile habe ich als Autofahrer?

Sie sparen vor allem Zeit. Um an die neue VB-Nummer zu kommen, genügt ein Anruf beim Versicherungsvermittler: Der schickt die Nummer bequem per SMS auf das Handy, per E-Mail oder Post nach Hause, übermittelt sie gleich direkt am Telefon oder bringt Ihnen die Nummer persönlich vorbei. Warte- und Bearbeitungszeiten in den Kfz-Zulassungsstellen werden deutlich verkürzt. Langfristig sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden, dass Kfz-Halter ihre Fahrzeuge komplett online per Internet oder Handy zulassen können.

Sie sparen vor allem Zeit. Um an die neue VB-Nummer zu kommen, genügt ein Anruf beim Versicherungsvermittler: Der schickt die Nummer bequem per SMS auf das Handy, per E-Mail oder Post nach Hause, übermittelt sie gleich direkt am Telefon oder bringt Ihnen die Nummer persönlich vorbei. Warte- und Bearbeitungszeiten in den Kfz-Zulassungsstellen werden deutlich verkürzt. Langfristig sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden, dass Kfz-Halter ihre Fahrzeuge komplett online per Internet oder Handy zulassen können.

4. Ab wann wird die alte Versicherungsbestätigung, die sogenannte Doppelkarte aus Papier, ungültig und wann wird auf die elektronische Versicherungsbestätigung umgestellt?

Es lässt sich nicht sicher sagen, ob alle Zulassungsbehörden bereits ab dem 1. März 2008 elektronische Versicherungsbestätigungen abrufen können. Die Versicherer müssen daher damit rechnen, dass ihr Kunde auf eine Zulassungsbehörde trifft, die noch nicht elektronisch arbeitet. In einer Übergangsphase (von zunächst bis Ende 2008) werden die Versicherer deshalb die VB-Nummer in die bisherige Versicherungsbestätigungskarte eindrucken. Auf diese Weise bleibt die Papierform weiter gültig: Akzeptiert die Zulassungsbehörde elektronische Versicherungsbestätigungen, dient die Papierform nur als “Merkzettel“ für die VB-Nummer. Arbeitet die Zulassungsbehörde noch traditionell, wird das Fahrzeug mithilfe der Papierform zugelassen.

5. Ich möchte ein Fahrzeug neu anmelden oder ummelden. Was muss ich bei der Zulassungsbehörde vorlegen?

Für die Anmeldung oder Ummeldung eines Fahrzeuges gilt Folgendes:
Sie benötigen einen Nachweis über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung. Ab dem 1. März 2008 können Sie von Ihrem Versicherungsberater eine elektronische Versicherungsbestätigung in Form einer VB-Nummer anfordern, sofern die Versicherung bereits an dem neuen Verfahren teilnimmt. Die zukünftige VB-Nummer wird eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination wie etwa „H7FX5A3“ sein, die bei der Fahrzeuganmeldung oder -ummeldung vorgelegt wird. Die Mitarbeiter der Zulassungsbehörde können mithilfe der VB-Nummer prüfen, ob für Sie eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung in der zentralen Datenbank der Versicherer hinterlegt ist. Zudem benötigen Sie den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2), eine ordnungsgemäße TÜV-Bescheinigung sowie eine Bestätigung über die bestandene Abgasuntersuchung ihres Fahrzeuges.

6. Ich habe mein Fahrzeug angemeldet und jetzt kann ich die VB-Nummer nicht mehr finden. Was kann ich tun?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug mithilfe der VB-Numer zugelassen haben, benötigen Sie die Nummer nicht mehr. Sie ist dann verbraucht wie eine benutzte Fahrkarte. Ab der Zulassung dient das Ihnen zugeteilte Kfz-Kennzeichen als Versicherungsnachweis in den 27 Mitgliedsländern Europas.

7. Wenn mein Fahrzeug bereits zugelassen ist, muss ich es erneut mit der neuen VB-Nummer anmelden?

Nein. Es ändert sich für Sie nichts. Wenn Sie aber ein Fahrzeug neu zulassen möchten, erhalten Sie von Ihrer Versicherung als Nachweis nicht länger die Versicherungskarte aus Papier, sondern eine neue siebenstellige VB-Nummer wie „H7FX5A3“. Mithilfe dieser Nummer kann die Zulassungsbehörde die für Sie vom Versicherer hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung sichtbar machen.

8. Wenn ich mein Fahrzeug abmelden möchte, benötige ich dann eine VB-Nummer?

Nein. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges wird kein Nachweis über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung benötigt. Bei der Kfz-Zulassungsbehörde benötigen Sie den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und
Teil 2) und die Kennzeichen ihres Fahrzeuges.

9. Wie kann ich bei einer Verkehrskontrolle nachweisen, dass ich versichert bin?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug bereits zugelassen haben, dienen die Kfz-Kennzeichen als Versicherungsnachweis und zwar in allen 27 Mitgliedsländern Europas. Sollten Sie auf dem Weg zur Kfz-Zulassungsbehörde sein und noch kein gültiges Kennzeichen für Ihr Fahrzeug haben, genügt es, wenn Sie die VB-Nummer bei der Kontrolle vorzeigen. Die Polizei hat die Möglichkeit, die Gültigkeit der VB-Nummer zu überprüfen.

10. Welche Unterlagen bekomme ich als Nachweis meiner gültigen Kfz-Versicherung zusätzlich zur neuen VB-Nummer?

Hier ändert sich nichts. Auch die bisherige Papier-Versicherungsbestätigung war kein Vertragsdokument für Sie, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes Nachweisformular für die Zulassungsbehörde. Die Vertragsunterlagen erhalten Sie in der gewohnten Form von Ihrem Versicherer.

11. Nimmt jede Kraftfahrzeugzulassungsbehörde am neuen eVB-Verfahren teil?

Grundsätzlich ja. Allerdings kann es vorkommen, dass eine Zulassungsbehörde auch nach dem 1. März 2008 noch mit Papierform arbeitet. Für diese Konstellation wurde ein Übergangsszenario entwickelt. Die VB-Nummer wird in die Papierform eingedruckt, so dass das Dokument entweder als „Merkzettel“ für die VB-Nummer dient oder als Papierform eingesetzt werden kann.

12. Kann ich mein Fahrzeug auch weiterhin persönlich anmelden? Zum Beispiel wenn ich mich nicht mit dem Internet auskenne oder keinen Zugang dazu habe. Gibt es in den Kraftfahrzeugzulassungsbehörden weiterhin Sachbearbeiter, die mir helfen?

Die elektronische Versicherungsbestätigung darf nicht mit dem – noch nicht verwirklichten Projekt - einer Internetzulassung verwechselt werden. Die Frage, ob Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person (z. B. ein Autohaus) in der Zulassungsbehörde erscheinen müssen, hat grundsätzlich nichts mit der elektronischen Versicherungsbestätigung zu tun. Dies hängt allein davon ab, ob Ihre persönliche Anwesenheit (z. B. bei der Erstzulassung) zulassungsrechtlich erforderlich ist.

Durch den Einsatz der elektronischen Versicherungsbestätigung werden sich aber die Wartezeiten erheblich verkürzen, da die Versicherungsdaten nicht erneut aufgenommen werden müssen, sondern durch die Eingabe der VB-Nummer direkt aus der elektronischen Versicherungsbestätigung übernommen werden können. Ihre VB-Nummer erhalten Sie weiterhin von Ihrem Versicherungsberater direkt persönlich, per SMS oder per E-Mail oder auf dem Postweg. Sie sind somit nicht auf das Internet oder auf das Mobiltelefon angewiesen. In allen Kraftfahrzeugzulassungsbehörden stehen Ihnen weiterhin kompetente Sacharbeiter zur Verfügung.

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